MWF Technik steht für Präzision in Kunststoff und Metall. In der Kunststofftechnik entwickeln wir seit vielen Jahren eigene Produkte in den Bereichen Kompaktanlagen, Armaturen, Behälterzubehör, Labortechnik, Spezialverbindungen, Formteile und Elektrisch leitfähig. Unsere kompakten Lösungen sind hervorragend geeignet zum Verteilen, Messen und Neutralisieren von aggressiven Medien. Im aktuellen Produktkatalog finden Sie über 1.600 Artikel und Optionen. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder Sonderwünschen zur Verfügung – sprechen Sie uns an!
PRODUKTVERSAND Versandart Wir liefern mit unserem Standard-Paketdienst. Auf Wunsch können wir auch Express-Lieferungen anbieten oder die Ware Ihrer eigenen Hausspedition übergeben. Versandkosten Die Versandkosten richten sich nach den Abmessungen und dem Gewicht. Die genauen Versandkosten teilen wir Ihnen in der Auftragsbestätigung oder auf Wunsch vorher mit. Verpackungskosten Zusätzlich wird eine individuelle Pauschale für Verpackung in Abhängigkeit von Größe und Gewicht berechnet. Für eine Lieferung in andere Länder kalkulieren wir Ihnen einen individuellen Preis. 94
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der MWF Technik GmbH & Co. KG I. Allgemeines 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Durch die evtl. Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. 2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zumachen. II. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Lieferung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten. Die Kosten trägt der Besteller. 3. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. 4. Zahlungen werden zuerst auf die älteren Forderungen angerechnet. Sind Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. III. Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist (außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung) der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. IV. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibtder Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nichtzuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. V. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte ab; im Falle vorhergehender Verarbeitung erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Miteigentums. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern mitzuteilen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlich sind. VI. Gewährleistung und Haftung 1. Der Besteller hat die Ware innerhalb von 10 Tagen nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 2. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige schriftlich unverzüglich nach Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der gelieferten Ware bzw. unserer Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung neuer Ware bzw. zur Erbringung neuer Leistungen berechtigt. Soweit die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung neuer Ware bzw. die Erbringung neuer Leistungen fehl schlägt oder wir sonst berechtigt sind, weitere Maßnahmen zu verweigern, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar. Der Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. 3. Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Weiterhin verjähren Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann oder einem sonstigen Recht, dass im Grundbuch eingetragen ist, besteht, oder bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch natürlichen Verschleiß oder Verbrauch oder Verhalten, das in den Verantwortungsbereich des Bestellers fällt, entstanden sind. 4. Wir übernehmen keine Gewähr für Sonderanfertigungen, für von uns nicht erprobte und genehmigte Geräte-Kombinationen, sowie für außerhalb unseres Werkes montierte Geräte, es seidenn, dass diese Montage mit besonderer schriftlicher Einverständniserklärung oder unter Aufsicht eines von unserer Firma Bevollmächtigten durchgeführt werden. Aber auch in diesem Falle ist eine Abnahme unsererseits erforderlich. 5. Ebenso wird bei Anfertigung von Prototypen / Versuchsanordnungen jegliche Gewährleistung des Lieferwerks ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gewährleistung bei Auslieferung ausdrücklich schriftlich im Rahmen der vorstehenden Gewährleistungsbestimmungenübernommen wird, oder dass die Versuchsanordnung mit schriftlicher Einwilligungdes Lieferwerks an einen Dritten weiterverkauft wird. 6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. VII. Schlussbestimmungen Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Ort des Werkes des Auftragnehmers. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. Eine Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten auf Dritte durch den Besteller ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis möglich. Die vorstehenden Geschäftbedingungen bilden die Grundlage für alle Geschäfte mit unseren Bestellern. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn dieses schriftlich besonders vereinbart ist, sonst gilt unser Schweigen in jedem Fall als Ablehnung. Mit der Entgegennahme unserer Lieferung erkennt der Besteller unsere Geschäftbedingungen an. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der anderen getroffenen Vereinbarungen. Stand: Januar 2018 95
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